Die Gesuchstellerin führt dazu aus, zwar seien der Gesuchsteller und der mitbeschuldigte B.________ grundsätzlich geständig, jedoch seien die genaue Aufteilung des Erlöses und insbesondere der Verbleib eines grossen Teils der Beute unklar. Insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner habe angegeben, er habe von der Beute etwa 850'000 Franken erhalten. Unklar sei indes der Verbleib des restlichen Geldes.