2 BStP mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 44 Ziff. 2 BStP). Sofern die Gesuchstellerin einen Beschuldigten wegen des in Art. 44 Ziff. 1 BStP behandelten dringenden Fluchtverdachts in Haft nehmen (oder allenfalls in Haft behalten) will, hat sie gemäss der Vorschrift von Art. 47 BStP vorzugehen. 4.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) hat die Bundesanwaltschaft, die einen Beschuldigten im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen hat und beabsichtigt, die Haft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, vor Ablauf dieser Frist bei der Anklagekammer um Haftverlängerung nachzusuchen.