Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (vgl. Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art. 51 BStP). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt. 3.- Die Gesuchstellerin macht nebenbei geltend, beim Gesuchsgegner sei nicht nur der Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern auch derjenige der Fluchtgefahr erfüllt. Damit ist sie nicht zu hören, weil die Anklagekammer im vorliegenden Verfahren nur für eine Haftverlängerung wegen Kollusionsgefahr zuständig ist (Art. 51 Ziff. 2 BStP mit ausdrücklichem Hinweis auf Art.