Mit Eingabe vom 26. März 2002 stellt die Bundesanwaltschaft bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von D.________ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Mai 2002, zu bewilligen. Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 27. März 2002 ein, bis zum 3. April 2002 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen. D.________ beantragt mit Eingabe vom 3. April 2002, das Gesuch sei kostenfällig abzuweisen. 2.- Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art.