{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-28-2002_2002-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=233&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2002-8G-28-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "14f47f7e8092b1e769327e3d2999457f"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.28/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.28/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2002 8G.28/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2002 8G.28/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:50:15", "Checksum": "bad62dc4fcb1c31269d7799320c33f46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.28/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nc) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, er könnte die weiteren Ermittlungen der Gesuchstellerin nicht beeinflussen, wenn er sich in Freiheit befände, zumal sich die übrigen, teilweise nicht geständigen Beteiligten in Haft befänden und es keine Anhaltspunkte für weitere, noch nicht bekannte Beteiligte gebe.\nDie Gesuchstellerin führt dazu aus, zwar seien der Gesuchsteller und der mitbeschuldigte B.________ grundsätzlich geständig, jedoch seien die genaue Aufteilung des Erlöses und insbesondere der Verbleib eines grossen Teils der Beute unklar. Insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner habe angegeben, er habe von der Beute etwa 850'000 Franken erhalten. Unklar sei indes der Verbleib des restlichen Geldes. B.________ habe zugegeben, er habe von seinem Anteil an der Beute 660'000 Franken vor etwa drei Jahren in einem Waldstück bei Biel vergraben, das Versteck nach dem Sturm \"Lothar\" jedoch nicht mehr wiedergefunden. Genauere Angaben zum Rest seines Anteils habe B.________ bisher nicht gemacht. Im Gegensatz dazu behaupte der Gesuchsgegner, er habe das Versteck und dort nur etwa 550'000 Franken gefunden. Es bestehe mithin eine Diskrepanz von rund 100'000 Franken. Nachdem sich die Äusserungen des Gesuchsgegners und diejenigen von B.________ von Befragung zu Befragung geändert hätten und zwei weitere Beschuldigte noch weitgehend ungeständig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner mehr als 900'000 Franken erhalten habe oder zumindest über den Verbleib der Anteile der anderen Beschuldigten Auskunft geben könnte. Für den Fall, dass er aus der Haft entlassen würde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte.\nAngesichts dieser Diskrepanzen in den Aussagen ist beim Gesuchsgegner, obwohl er grundsätzlich geständig ist, weiterhin Kollusionsgefahr anzunehmen. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend weitere Einzel- und allenfalls Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen. Solange diese Ermittlungen nicht getätigt worden sind, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte.\nWas er dagegen vorbringt, ist zur Hauptsache unbegründet.\nEs ist allerdings einzuräumen, dass der Hinweis der Gesuchstellerin auf allfällige weitere, noch unbekannte Beteiligte eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu begründen vermag, weil ihren Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit zu entnehmen sind.\nd) Da die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint jedoch die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 als unverhältnismässig lang.\nUnter Berücksichtigung aller Umstände ist die Haft bis Freitag, 19. April 2002, zu verlängern.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag,\n19. April 2002, verlängert.\n2.- Es werden keine Kosten erhoben.\n3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich (Dispositiv vorab per Fax) mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 4. April 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}