Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend Einzel- und Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen. Solange diese Ermittlungen nicht getätigt worden sind, besteht die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte. Was er dagegen vorbringt, ist zur Hauptsache unbegründet.