Der Gesuchsgegner bestreite den Bestechungsvorwurf vollumfänglich, obwohl er durch B.________ und D.________ schwer belastet werde. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen werde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte. Unter diesen Umständen kann die Kollusionsgefahr ernsthaft nicht bestritten werden. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend Einzel- und Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen.