Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, die Beteiligten hätten seit langem von den Ermittlungen gewusst und bis zu ihrer Verhaftung über zwei Jahre Zeit gehabt, sich abzusprechen, Spuren zu verwischen oder Deliktsgut ins Ausland zu schaffen. Dass es noch nicht identifizierte Mittäter geben soll, könne gestützt auf die Aussagen von B.________ und D.________ ausgeschlossen werden.