Dieser Einwand ist unbegründet. Der Tatbestand der Bestechung ist auch dann erfüllt, wenn der Bestochene den Bestechenden angestiftet und die Beteiligten das Vorgehen in der Folge gemeinsam ausgeheckt haben (BGE 77 IV 39 E. 2 S. 48/49). Es kann folglich nicht die Rede sein, dass der Vorwurf der Bestechung gegenüber dem Gesuchsgegner von vornherein unbegründet wäre. d) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, die Beteiligten hätten seit langem von den Ermittlungen gewusst und bis zu ihrer Verhaftung über zwei Jahre Zeit gehabt, sich abzusprechen, Spuren zu verwischen oder Deliktsgut ins Ausland zu schaffen.