Seine Behauptung, diese Belastungen seien "zu Unrecht" erfolgt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls ergibt sich aus seiner Eingabe nicht, dass der dringende Tatverdacht nicht gegeben wäre. In diesem Punkt kann auf die Darstellung der Gesuchstellerin und insbesondere auf die Geständnisse von B.________ und D.________ verwiesen werden. Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, B.________ und D.________ hätten ausgesagt, sie selber hätten die Idee gehabt und Gleichgesinnte gesucht; folglich komme ein Bestechen im Sinne von Art. 288 aStGB durch ihn von vornherein nicht in Betracht. Dieser Einwand ist unbegründet.