51 Abs. 2 BStP muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (vgl. Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art. 51 BStP). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt. 3.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) hat die Bundesanwaltschaft, die einen Beschuldigten im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen hat und beabsichtigt, die Haft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, vor Ablauf dieser Frist bei der Anklagekammer um Haftverlängerung nachzusuchen.