__ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Mai 2002, zu bewilligen. Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 27. März 2002 ein, bis zum 3. April 2002 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen. C.________ beantragt mit Eingabe vom 28. März 2002, der Antrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen und er sofort freizulassen. 2.- Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (vgl. Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art.