{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-27-2002_2002-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=26&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=254&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2002-8G-27-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "4661306658938317b68c1d48563925fb"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.27/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.27/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2002 8G.27/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2002 8G.27/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:49:53", "Checksum": "c62f59e3b5a0ca41299e2c6c3f9c72f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.27/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nDer Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, B.________ und D.________ hätten ausgesagt, sie selber hätten die Idee gehabt und Gleichgesinnte gesucht; folglich komme ein Bestechen im Sinne von Art. 288 aStGB durch ihn von vornherein nicht in Betracht.\nDieser Einwand ist unbegründet. Der Tatbestand der Bestechung ist auch dann erfüllt, wenn der Bestochene den Bestechenden angestiftet und die Beteiligten das Vorgehen in der Folge gemeinsam ausgeheckt haben (BGE 77 IV 39 E. 2 S. 48/49). Es kann folglich nicht die Rede sein, dass der Vorwurf der Bestechung gegenüber dem Gesuchsgegner von vornherein unbegründet wäre.\nd) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, die Beteiligten hätten seit langem von den Ermittlungen gewusst und bis zu ihrer Verhaftung über zwei Jahre Zeit gehabt, sich abzusprechen, Spuren zu verwischen oder Deliktsgut ins Ausland zu schaffen. Dass es noch nicht identifizierte Mittäter geben soll, könne gestützt auf die Aussagen von B.________ und D.________ ausgeschlossen werden.\nDie Gesuchstellerin führt dazu aus, insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner bestreite den Bestechungsvorwurf vollumfänglich, obwohl er durch B.________ und D.________ schwer belastet werde. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen werde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte.\nUnter diesen Umständen kann die Kollusionsgefahr ernsthaft nicht bestritten werden. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend Einzel- und Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen. Solange diese Ermittlungen nicht getätigt worden sind, besteht die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte.\nWas er dagegen vorbringt, ist zur Hauptsache unbegründet.\nEs ist allerdings einzuräumen, dass der Hinweis der Gesuchstellerin auf allfällige weitere, noch unbekannte Beteiligte eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu begründen vermag, weil ihren Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit zu entnehmen sind.\ne) Der Gesuchsgegner ist schliesslich der Auffassung, die Untersuchungshaft sei angesichts der bisherigen Ermittlungen und Erkenntnisse unverhältnismässig.\nDa die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 tatsächlich als unverhältnismässig lang.\nUnter Berücksichtigung aller Umstände ist die Haft bis Freitag, 19. April 2002, zu verlängern.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag,\n19. April 2002, verlängert.\n2.- Es werden keine Kosten erhoben.\n3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich (Dispositiv vorab per Fax) mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 4. April 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:"}