Der Gesuchsgegner ist schliesslich unter Hinweis auf sein Geständnis der Auffassung, dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2002 unverhältnismässig wäre. Da die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 tatsächlich als unverhältnismässig lang. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Haft bis Freitag, 19. April 2002, zu verlängern. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag, 19. April 2002, verlängert.