Für den Fall, dass er aus der Haft entlassen würde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte. Angesichts dieser Diskrepanzen in den Aussagen ist beim Gesuchsgegner, obwohl er grundsätzlich geständig ist, weiterhin Kollusionsgefahr anzunehmen. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend weitere Einzel- und allenfalls Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen.