Da die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint jedoch die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 als unverhältnismässig lang. Sie lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass es allenfalls weitere, noch unbekannte Beteiligte geben könnte; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit sind den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht zu entnehmen. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit erscheint eine Haftverlängerung bis Freitag, 19. April 2002, als angemessen. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art.