Und schliesslich reiche der Umstand, dass die Beute noch nicht restlos habe aufgefunden werden können, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen. Die Gesuchstellerin führt dazu aus, insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner bestreite den Bestechungsvorwurf vollumfänglich und mache seinen Mitgesellschafter bei der X.