c) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, er wisse seit Mai 2000, dass gegen ihn ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Steuerbetrug laufe, und hätte deshalb längstens Zeit gehabt, Beweismittel zu vernichten und mit Drittpersonen Absprachen zu treffen. Im Übrigen seien auch die wesentlichen Beweismassnahmen bereits durchgeführt worden. Und schliesslich reiche der Umstand, dass die Beute noch nicht restlos habe aufgefunden werden können, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen.