Dieser Einwand ist unbegründet. Der Tatbestand der Bestechung ist auch dann erfüllt, wenn der Bestochene den Bestechenden angestiftet und die Beteiligten das Vorgehen in der Folge gemeinsam ausgeheckt haben (BGE 77 IV 39 E. 2 S. 48/49). Es kann folglich nicht die Rede sein, dass der Vorwurf der Bestechung gegenüber dem Gesuchsgegner von vornherein unbegründet wäre. Bei dieser Rechtslage geht das Vorbringen des Gesuchsgegners, der Leistungsbetrug dürfe nicht ersatzweise als Grund für eine Haftverlängerung herangezogen werden, an der Sache vorbei. Im Übrigen wird das Verfahren der EStV in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VStrR an die Gesuchstellerin delegiert werden (Gesuch S. 5).