A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. April 2002, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.- Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (vgl. Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art. 51 BStP). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt. 3.- Die Gesuchstellerin macht nebenbei geltend, beim Gesuchsgegner sei nicht nur der Haftgrund der Kollusionsgefahr, sondern auch derjenige der Fluchtgefahr erfüllt.