{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-25-2002_2002-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=228&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2002-8G-25-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "b11bdd8ba6590697bd262c36e901b5ba"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.25/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.25/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2002 8G.25/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2002 8G.25/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:50:22", "Checksum": "3be26701448eb0ca054bba6f4b3f01c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2002 8G.25/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nBei dieser Rechtslage geht das Vorbringen des Gesuchsgegners, der Leistungsbetrug dürfe nicht ersatzweise als Grund für eine Haftverlängerung herangezogen werden, an der Sache vorbei. Im Übrigen wird das Verfahren der EStV in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VStrR an die Gesuchstellerin delegiert werden (Gesuch S. 5). Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1999 die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Delikten an Bord eines Flugzeugs durch die Behörden des Kantons Zürich als verfassungskonform bezeichnet, obwohl die Strafuntersuchung von der Bundesanwaltschaft noch nicht an den Kanton Zürich delegiert worden war (Urteil 1P.408/1999 vom 27. Juli 1999, E. 2b).\nc) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, er wisse seit Mai 2000, dass gegen ihn ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Steuerbetrug laufe, und hätte deshalb längstens Zeit gehabt, Beweismittel zu vernichten und mit Drittpersonen Absprachen zu treffen.\nIm Übrigen seien auch die wesentlichen Beweismassnahmen bereits durchgeführt worden. Und schliesslich reiche der Umstand, dass die Beute noch nicht restlos habe aufgefunden werden können, nicht aus, um Kollusionsgefahr zu begründen.\nDie Gesuchstellerin führt dazu aus, insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner bestreite den Bestechungsvorwurf vollumfänglich und mache seinen Mitgesellschafter bei der X.________ GmbH sowie eine Drittperson, deren Namen er (angeblich) nicht mehr wisse, für die Vorgänge verantwortlich. Er räume jedoch ein, die Bankunterlagen mit den Hinweisen auf die Einzahlungen der EStV erhalten, im Tatzeitraum wiederholt grössere Geldbeträge abgehoben und selber über 250'000 Franken erhalten zu haben, damit er \"die Augen geschlossen halte, d.h. nicht zuviel frage\". Demgegenüber mache sein Mitgesellschafter \"vollkommen entgegengesetzte Aussagen\", die durch B.________ und D.________ gestützt würden. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner aus der Haft entlassen werde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte.\nUnter diesen Umständen kann die Kollusionsgefahr ernsthaft nicht bestritten werden. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend Einzel- und Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen. Solange diese Ermittlungen nicht getätigt worden sind, besteht die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.\nd) Da die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint jedoch die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 als unverhältnismässig lang. Sie lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass es allenfalls weitere, noch unbekannte Beteiligte geben könnte; konkrete Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit sind den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht zu entnehmen. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit erscheint eine Haftverlängerung bis Freitag,\n19. April 2002, als angemessen.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag,\n19. April 2002, verlängert.\n2.- Es werden keine Kosten erhoben.\n3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich (Dispositiv vorab per Fax) mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 4. April 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}