Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass "das Outfit des Automaten, das Äussere des Unterhaltungsautomaten Pentium, in der Zeit etwas geändert hat, indem zum Beispiel die Tastenbeschriftung mit neuen Namen versehen wurde" (8G.21/2003 act. 8 S. 7). Weiter anerkennt sie ebenfalls, dass der Banknotenleser nicht Teil der seinerzeitigen Homologisierung war (8G.21/2003 act. 1 S. 24). Wie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.21/2003 act. 1 S. 24 - 26).