Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, das Gerät zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob das Gerät noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufweise, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.21/2003 act. 3 S. 2; vgl. zu den Details S. 5/6). Die Beschwerdeführerin bringt im zweiten Schriftenwechsel vor, beim beschlagnahmten Gerät handle es sich um einen homologisierten Automaten Pentium (8G.21/2003 act. 8 S. 3). Dies trifft gemäss den der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen nicht zu (vgl. die Photos 8G.21/2003 act. 4 B5 und B6).