Zum einen habe es einen Banknotenleser, und zum anderen weise es eine geänderte Tastenbeschriftung auf, die auf ein Risikospiel hindeute. Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, das Gerät zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob das Gerät noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufweise, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.21/2003 act. 3 S. 2; vgl. zu den Details S. 5/6).