2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Spielautomat Pentium sei mit Verfügung vom 18. Juli 1995 zugelassen worden (8G.21/2003 act. 1 S. 4). Dies trifft grundsätzlich zu. Die ESBK bringt jedoch vor, dass das beschlagnahmte gegenüber dem zugelassenen Gerät wesentliche Veränderungen aufweise. Zum einen habe es einen Banknotenleser, und zum anderen weise es eine geänderte Tastenbeschriftung auf, die auf ein Risikospiel hindeute.