Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (8G.38/3003 act. 4). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 7. und 23. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.38/2003 act. 9 und 12). Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die bundesgerichtlichen Verfahren 8G.21/2003 und 8G.38/2003 betreffen dieselbe Angelegenheit. Sie werden deshalb gemeinsam behandelt.