292 StGB aufgefordert, die Schlüssel innerhalb von drei Tagen der Untersuchungsbeamtin der ESBK herauszugeben. Die A.________ AG wendet sich mit Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss den beiden Verfügungen vom 25. Februar 2003 seien aufzuheben und es seien der Betrag von einem Franken aus dem Unterhaltungsautomaten Pentium sowie die Schlüssel des Pentium der Beschwerdeführerin herauszugeben (8G.38/3003 act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (8G.38/3003 act. 4).