B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 beschlagnahmte die ESBK den Spielautomaten Pentium. Die A.________ AG wendet sich mit Beschwerde vom 20. Februar 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmung gemäss Verfügung vom 13. Februar 2003 sei aufzuheben und der Unterhaltungsautomat Pentium sei der Beschwerdeführerin inklusive beschlagnahmtem Geld herauszugeben (8G.21/2003 act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (8G.21/2003 act. 3). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 24. März und 9. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.21/2003 act. 8 und 11).