A. Anlässlich einer Kontrolle im Restaurant C.________ in St. Gallen wurde am 12. Februar 2003 ein Spielautomat Pentium festgestellt, der gegenüber der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 wesentliche Veränderungen aufweisen und somit nicht identisch sein soll mit dem seinerzeit zugelassenen Spielautomaten. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eröffnete gegen die A.________ AG in Zürich eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52).