{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-21-2003_2003-05-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=06.05.2003&to_date=25.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-05-2003-8G-21-2003&number_of_ranks=253", "Checksum": "7b31d0d79ba2cfe970f40a500c8bc786"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.21/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.21/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.05.2003 8G.21/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.05.2003 8G.21/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:15:13", "Checksum": "ba113170d31c04e2d32b58592536e344", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.21/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Spielautomat Pentium sei mit Verfügung vom 18. Juli 1995 zugelassen worden (8G.21/2003 act. 1 S. 4).\nDies trifft grundsätzlich zu. Die ESBK bringt jedoch vor, dass das beschlagnahmte gegenüber dem zugelassenen Gerät wesentliche Veränderungen aufweise. Zum einen habe es einen Banknotenleser, und zum anderen weise es eine geänderte Tastenbeschriftung auf, die auf ein Risikospiel hindeute. Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, das Gerät zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob das Gerät noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufweise, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.21/2003 act. 3 S. 2; vgl. zu den Details S. 5/6).\nDie Beschwerdeführerin bringt im zweiten Schriftenwechsel vor, beim beschlagnahmten Gerät handle es sich um einen homologisierten Automaten Pentium (8G.21/2003 act. 8 S. 3). Dies trifft gemäss den der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen nicht zu (vgl. die Photos 8G.21/2003 act. 4 B5 und B6). Zum einen ist beim beschlagnahmten Gerät ein Banknotenleser angebracht, der beim homologisierten Gerät fehlt. Zum zweiten sind die Tasten 1 bis 5 anders beschriftet (Skip/Collect, Hand 2/Red, Hand 4/Black, Hand 5/Gamble, Start/Card). Und zum dritten ist eine weitere Taste (Stake) bei der zugelassenen Version überhaupt nicht vorhanden und nur beim beschlagnahmten Gerät oben neben dem Schriftzug Pentium angebracht.\nDie Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass \"das Outfit des Automaten, das Äussere des Unterhaltungsautomaten Pentium, in der Zeit etwas geändert hat, indem zum Beispiel die Tastenbeschriftung mit neuen Namen versehen wurde\" (8G.21/2003 act. 8 S. 7). Weiter anerkennt sie ebenfalls, dass der Banknotenleser nicht Teil der seinerzeitigen Homologisierung war (8G.21/2003 act. 1 S. 24).\nWie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.21/2003 act. 1 S. 24 - 26). Es ist jedoch nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin in den ungewöhnlich ausführlichen Rechtsschriften mit keinem Wort darlegt, aus welchem Grund die Beschriftungen der Tasten geändert worden sind. Sie macht nur geltend, die Taste \"Stake\" habe bereits zum Zeitpunkt der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 existiert (8G.21/2003 act. 1 S. 18). Sie verweist dazu auf ihre Beilagen 13 und 15, zwei Dokumentationen zum Spielautomaten Pentium. Der Beilage 13 in holländischer Sprache aus dem Jahr 1993 ist allerdings zu entnehmen, dass die Tasten damals genau so wie beim homologisierten Automaten beschriftet waren (Beilage 13 S. 11). Erst Beilage 15, die allerdings vom 23. Juli 1997 datiert und somit aus einer Zeit nach der Homologationsverfügung stammt, weist die Beschriftung gemäss dem abgeänderten Gerät auf (Beilage 15 S. 1 unten und S. 10). Auch von der Taste \"Stake\" ist in Beilage 13 im Gegensatz zu Beilage 15 noch nicht die Rede (Beilage 13 S. 12 und Beilage 15 S. 11). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus diesen Unterlagen nichts für ihren Standpunkt herleiten. Nachdem sie keine ausreichenden Erklärungen für die von ihr selber anerkannten Änderungen beibringt, steht fest, dass nur die von der ESBK vorgesehene vertiefte technische Prüfung Klarheit in die Angelegenheit bringen kann.\n3.\nDie Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerden werden abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Mai 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}