In diesem Punkt mangelt es beiden Eingaben denn auch an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. act. 1 S. 6 und 10; act. 8 S. 5). 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da (wenn auch mit gewissen Bedenken) nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Verfahren leichtfertig veranlasst, kann in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.