Davon, dass der Beschwerdeführer den Alibibeweis erbracht hätte oder dass die Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen unzulässig wäre, kann nicht die Rede sein. Den Ausführungen im zweiten Schriftenwechsel ist erneut zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verkennt. Es ist nicht Sache der Anklagekammer, "unzählige Dokumente, Zeitungsberichte, Videobänder und Disketten" sowie die Akten des Asylverfahrens und mehrere albanische Urteile zu prüfen. Zu diesen Urteilen und zur Frage, ob der Haftbefehl des Gerichts in Tirana noch gültig ist (vgl. act.