B. X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 23. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei er gegen Hinterlegung einer angemessenen Kaution aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei er aus der Haft zu entlassen, wobei ihm andere durch das Bundesamt für Justiz oder durch das Gericht zu bestimmende Auflagen zu erteilen seien (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2004 an seinen Anträgen fest (act. 8). Die Kammer zieht in Erwägung: