_ zwecks späterer Auslieferung. X.________ beantragte am 6. Februar 2004 bei der Empfangsstelle in Basel, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Da er im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde er gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Februar 2004 erklärte sich X.________ mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden. Darauf erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Februar 2004 einen Auslieferungshaftbefehl, der X.________ am 12. Februar 2004 eröffnet wurde.