3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2004 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: