4. Am Rande macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er vertraue dem schweizerischen Rechtswesen und fände eine Flucht deshalb "absurd". Zudem wüsste er nicht, wohin er fliehen sollte (act. 1 S. 7). Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Justiz verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 4/5), gegen die der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel nichts vorbringt. Eine Haftentlassung gegen Kaution oder andere Auflagen kommt gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Justiz ebenfalls nicht in Betracht. In diesem Punkt mangelt es beiden Eingaben denn auch an einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. act. 1 S. 6 und 10;