Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2004 an seinen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei vorab über das Haftentlassungsgesuch von X.________ (8G.20/2004) zu befinden (act. 8). Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der Fall X.________ (8G.20/2004) wurde heute durch die Anklagekammer entschieden. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers Genüge getan.