Diese Behauptung vermag den Verdacht, dass er mit mehr Geld gespielt und mehr Geld gewonnen haben könnte, nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint es auch bei einer Person, die kein Portemonnaie besitzt, als eigenartig, wenn sie mehrere hundert Franken lose in der Hemdtasche bei sich trägt. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat. Da er jedoch seinen Angaben zufolge als Rentner Ergänzungsleistungen bezieht, kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.