2. Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer an Glücksspielen ausserhalb von solchen Spielbanken teilnimmt, macht sich zwar nicht strafbar, fördert aber mit seinem Spieleinsatz eine strafbare Handlung, und seine Spielgewinne stammen aus einer solchen. Gegebenenfalls sind Spieleinsätze und Spielgewinne einzuziehen (Urteil 8G.53/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 233 E. 6 S. 245). Zur Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne gemäss Art. 46 Abs. 1 lit.