1. Am 4. Februar 2004 wurde in einem Billardclub in Bazenheid eine Durchsuchung durchgeführt, weil der Verdacht bestand, es würden illegale Glücksspiele betrieben. Es wurde festgestellt, dass an zwei Tischen um Geld gespielt wurde. X.________, der sich im Club befand, hatte einen Betrag von insgesamt Fr. 355.10 bei sich, der beschlagnahmt wurde. X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Februar 2004 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei auf sein Konto zu überweisen. Die ESBK überweist die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.