{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-16-2004_2004-02-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=22&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=217&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2004-8G-16-2004&number_of_ranks=273", "Checksum": "c2d3153d76e857f54b7f6945e6066695"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.16/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.16/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 12.02.2004 8G.16/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 12.02.2004 8G.16/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:17:49", "Checksum": "5e4ec79d404608b8cb6054cace4ec5b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       12.02.2004 8G.16/2004\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.16/2004 /pai\nUrteil vom 12. Februar 2004\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nEidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahme von Bargeld,\nAK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 4. Februar 2004.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nAm 4. Februar 2004 wurde in einem Billardclub in Bazenheid eine Durchsuchung durchgeführt, weil der Verdacht bestand, es würden illegale Glücksspiele betrieben. Es wurde festgestellt, dass an zwei Tischen um Geld gespielt wurde. X.________, der sich im Club befand, hatte einen Betrag von insgesamt Fr. 355.10 bei sich, der beschlagnahmt wurde.\nX.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Februar 2004 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei auf sein Konto zu überweisen.\nDie ESBK überweist die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.\nEin zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der ESBK vom 9. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer indessen zur Kenntnis zugestellt.\n2.\nGlücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer an Glücksspielen ausserhalb von solchen Spielbanken teilnimmt, macht sich zwar nicht strafbar, fördert aber mit seinem Spieleinsatz eine strafbare Handlung, und seine Spielgewinne stammen aus einer solchen. Gegebenenfalls sind Spieleinsätze und Spielgewinne einzuziehen (Urteil 8G.53/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweis auf\nBGE 117 IV 233 E. 6 S. 245). Zur Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne gemäss\nArt. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, bei der es sich nur um eine provisorische prozessuale Massnahme handelt, genügt ein entsprechender Verdacht, an den zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anklagekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (\nBGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).\nDer Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er gespielt hat. Er will allerdings nur mit Fr. 20.-- gespielt und nur Fr. 30.-- gewonnen haben. Diese Behauptung vermag den Verdacht, dass er mit mehr Geld gespielt und mehr Geld gewonnen haben könnte, nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint es auch bei einer Person, die kein Portemonnaie besitzt, als eigenartig, wenn sie mehrere hundert Franken lose in der Hemdtasche bei sich trägt. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat. Da er jedoch seinen Angaben zufolge als Rentner Ergänzungsleistungen bezieht, kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. Februar 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}