Auch wenn die Ausführungen der Gesuchstellerin über die Komplexität der Angelegenheit etwas knapp ausgefallen sind (vgl. Gesuch S. 5), rechtfertigt es sich, die Haft antragsgemäss bis Ende Januar 2004 zu verlängern. Nachdem seit der Verhaftung des Gesuchsgegners jedoch mittlerweile rund ein Monat vergangen ist, ist die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die noch durchzuführenden Ermittlungen besonders beförderlich getätigt werden müssen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Samstag, 31. Januar 2004, verlängert. 2. Es werden keine Kosten erhoben.