6. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft ist auch verhältnismässig. Die Umstände, dass der Gesuchsgegner sich um eine Arbeitsstelle bewerben und seine Liegenschaften verkaufen will (Stellungnahme S. 11), vermögen an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft offensichtlich nichts zu ändern. In Bezug auf den Verkauf seiner Anteile an der Bank weist er vor allem auf die Gefahr hin, dass seine Verhaftung publik werden könnte (vgl. Stellungnahme S. 11/12). Diese Frage hat jedoch nichts damit zu tun, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist oder nicht. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Liquidation seiner Bank tangiere öffentliche Interessen (vgl. Stellungnahme S. 12).