Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die noch nicht abgeschlossene Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sei zeitintensiv und vor deren Abschluss bestehe die Gefahr, dass sich der Gesuchsgegner in Freiheit mit anderen Personen absprechen könnte (Gesuch S. 5). Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, die Untersuchung sei bereits weit fortgeschritten (Stellungnahme S. 9), aber er behauptet selber nicht, dass die Sichtung und Auswertung des unbestrittenermassen umfangreichen und komplexen Materials bereits abgeschlossen wäre. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen weiterhin Kollusionsgefahr besteht.