Die Gesuchstellerin macht geltend, die Rolle eines ehemaligen Kollegen des Gesuchsgegners in Singapur sei noch nicht geklärt (Gesuch S. 5). Ob diese Abklärungen "noch Monate dauern" könnten, wie der Gesuchsgegner behauptet (Stellungnahme S. 9), ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in dem es nur um eine Haftverlängerung bis Ende Januar 2004 geht, unerheblich. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die noch nicht abgeschlossene Sichtung und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sei zeitintensiv und vor deren Abschluss bestehe die Gefahr, dass sich der Gesuchsgegner in Freiheit mit anderen Personen absprechen könnte (Gesuch S. 5).