Der Gesuchsgegner, der im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat, ist in keinem Punkt geständig. Solange die noch notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt sind, besteht offensichtlich die erhebliche und konkrete Gefahr, dass er in Freiheit versuchen könnte, den Zweck der Ermittlungen zu vereiteln. Was der Gesuchsgegner dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Rolle eines ehemaligen Kollegen des Gesuchsgegners in Singapur sei noch nicht geklärt (Gesuch S. 5).