Die bloss theoretische Möglichkeit, dass er in Freiheit kolludieren könnte, genügt grundsätzlich nicht, um die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (Urteil der Anklagekammer 8G.25/2002 vom 4. April 2002 E. 4a; BGE 117 Ia 257 E. 4c).