2. Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft muss am letzten Tag der 14-tägigen Frist von Art. 51 Abs. 2 BStP bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil der Anklagekammer 8G.25/2002 vom 4. April 2002 E. 2; vgl. Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art. 51 BStP). Die Bundesanwaltschaft hat das Gesuch am 24. Dezember 2003 der Post übergeben und damit die Frist gewahrt.