51 Abs. 2 BStP das Gesuch, die Untersuchungshaft sei angemessen, mindestens jedoch bis Ende Januar 2004, zu verlängern. Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 31. Dezember 2003 ein, bis zum 7. Januar 2004 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen. X.________ beantragt mit Eingabe vom 7. Januar 2004, der Antrag auf Haftverlängerung sei abzuweisen und er per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei er spätestens per 14. Januar 2004 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.