BStP gegen den Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr einen Haftbefehl. Noch am selben Tag wurde er an seinem Domizil angehalten, und es wurden Hausdurchsuchungen an seinem Wohnsitz, seinem Feriendomizil und in seiner Bank durchgeführt. Anlässlich der ersten Einvernahme am 12. Dezember 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft X.________ die Haft. Am gleichen Tag stellte die Bundesanwaltschaft beim Haftgericht III Bern-Mittelland Antrag auf Bestätigung der Untersuchungshaft. Der Antrag wurde gutgeheissen. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 stellt die Bundesanwaltschaft bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP